Vermittlung von Künstlern
Best Binding
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1) Bei der Vermittlung von Künstlern gibt BestBinding Erklärungen gegenüber dem Kunden im Namen und im Auftrag des Künstlers ab. Die Buchung eines Künstlers wird erst mit der schriftlichen Buchungsbestätigung durch C verbindlich BestBinding wird nur vermittelnd tätig. Der Vertrag selbst kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Künstler zustande. Das Künstler-Honorar umfasst das vereinbarte Tageshonorar und das Entgelt für die vereinbarten Nutzungsrechte, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzlich zum Künstler-Honorar zahlt der Kunde an BestBinding das Buy-out für die Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang.
2) Der Kunde zahlt darüber hinaus an eine Vermittlungsprovision, die, soweit nichts anderes vereinbart wurde, 20% des vereinbarten Künstler-Honorars (einschließlich Buy-outs und Folge-Buy-Outs) oder des zu zahlenden Ausfallhonorars, mindestens jedoch 100,00 EUR/ 150,00 AUD zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer beträgt. Diese Vermittlungsprovision wird auch für Folgebuchungen geschuldet, solange der Künstler durch BestBinding vertreten wird.
3) Direktbuchungen der Künstler unter Umgehung von BestBinding sind zu unterlassen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt zu einem Anspruch auf Schadensersatz von BestBinding gegenüber dem Kunden.
4) Die Rechnungstellung erfolgt im Namen und im Auftrag des Künstlers durch BestBinding. Das Honorar ist zehn Tage nach Rechnungsstellung fällig.
5) Es gelten die gleichen Buchungsmodalitäten wie beim Punkt „Vermittlung von Personal“.
6) Festbuchungen können nur aus wichtigem Grund annulliert werden. Dabei gelten die gesetzlichen Begriffsdefinitionen. Liegt kein wichtiger Grund dafür, haftet der Kunde für das vereinbarte Honorar und für Spesen. Annulliert der Künstler ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, haftet er maximal mit dem Betrag des vereinbarten Honorars.
7) Eine Festbuchung kann ausnahmsweise sowohl vom Kunden als auch vom Künstler annulliert werden, wenn auf Seiten des Kunden nachzuweisende, firmeninterne Gründe vorliegen und auf Seiten des Künstlers nachzuweisende Gründe vorliegen, die eine Erfüllung der Festbuchung wirtschaftlich unzumutbar machen. Der jeweils annullierende Teil muss diese Annullierung unverzüglich mitteilen. Falls kein Ersatz gestellt werden konnte, muss der Annullierende folgende Zahlungen leisten:
Bei Annullierung 12 Werktage vor Arbeitsbeginn, 10% des Gesamthonorars.
Bei Annullierung 11 Werktage vor Arbeitsbeginn, 20% des Gesamthonorars.
Bei Annullierung 10 Werktage vor Arbeitsbeginn, 30% des Gesamthonorars.
Bei Annullierung 9 Werktage vor Arbeitsbeginn, 40% des Gesamthonorars.
Bei Annullierung 8 Werktage vor Arbeitsbeginn, 50% des Gesamthonorars.
Bei Annullierung 7 Werktage vor Arbeitsbeginn, 60% des Gesamthonorars.
Bei Annullierung 6 Werktage vor Arbeitsbeginn, 70% des Gesamthonorars.
Bei Annullierung 5 Werktage vor Arbeitsbeginn, 80% des Gesamthonorars.
Bei Annullierung 4 Werktage vor Arbeitsbeginn, 90% des Gesamthonorars.
Bei Annullierung 3 Werktage vor Arbeitsbeginn, 100% des Gesamthonorars.
Ab diesem Zeitpunkt ist eine Annullierung zu diesen Gründen nicht mehr zulässig. Die Annullierung muss spätestens bis 12:00 Uhr erfolgen. Die Annullierung muss gegenseitig empfangen und bestätigt werden. Der Annullierende haftet ebenfalls für die BestBinding Provision.
9) Falls der Künstler durch Krankheit oder höhere Gewalt dem Vertrag nicht nachkommen kann, kann BestBinding einen Ersatzkünstler anbieten, ohne dass das mit einer Verpflichtung einhergeht.
VI. Vermittlung von Personal
1. BestBinding vermittelt Kunden als Personalagentur z.B. Hostessen, Servicekräfte, Fahrer, Aufbaukräfte etc. (nachfolgend nur Arbeitskräfte genannt), die durch die Kunden für Veranstaltungen und sonstige Projekte nachgefragt werden.
2. Verbindliche Vereinbarungen zu den wechselseitig geschuldeten Leistungen treffen die Vertragspartner im Rahmen des durch Angebot und Annahme zu schließenden Vertrags. Der Kunde verpflichtet sich Vertragsvereinbarungen, vertraulich zu behandeln und zu keiner Zeit an Dritte, besonders an gebuchte Arbeitskräfte, zu kommunizieren.
3. Der Kunde stellt den von BestBinding in Erfüllung des Vertrags bereitgestellten Arbeitskräften ausreichend Essen und Getränke in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.
4. Soweit dem Personal Getränke und Essen nicht vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, kann BestBinding dem Kunden Spesen in Höhe von täglich 30,00 EUR/ 45,00 AUD zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer pro Personalkraft und Tag in Rechnung zu stellen.
VII. Vermietung
1. Die folgenden Bedingungen gelten für die Vermietung von Sachen von BestBinding und für die Vermietung von Sachen – auch mittelbar über beauftragte Dritte – wie z.B. DJ-Anlagen, Leuchten, Telekommunikationsmittel, Videogeräte, Kameras, Dekorationsmaterial etc. im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen wie Messen, Ausstellungen, Hochzeiten, Feiern etc., die durch BestBinding realisiert werden.
2. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie durch BestBinding bestätigt wurde oder die Sache übergeben ist.
3. Abbildungen, Maße und Gewichte, die dem Kunden in Bezug auf die vermieten Sachen mitgeteilt werden, sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr wird nicht übernommen.
4. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Veranstalters. Für Schäden, die daraus entstehen, dass eine behördliche Genehmigung nicht vorliegt, haftet der Veranstalter allein.
5. Falls BestBinding ein bestimmtes Gerät nicht beschaffen kann, kann der Vertrag durch die Bereitstellung gleichwertiger Mietgegenstände erfüllt werden.
6. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen bzw. Schäden an der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann BestBinding Schadensansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Ebenso ist der Veranstalter verpflichtet, BestBinding alle Änderungen in Zusammenhang mit der Mietsache mitzuteilen. Das gilt z.B. bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen.
7. Der Veranstalter ist verpflichtet, BestBinding schriftlich Auskunft über den Ausstellungsort der Mietsache zu erteilen.
8. Die Mietsache darf nur mit schriftlicher Zustimmung von BestBinding untervermietet werden. Der Veranstalter darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
9. Der Gewährleistungsanspruch gegen BestBinding verfällt, wenn offensichtliche Mängel nicht unverzüglich nach Feststellung schriftlich geltend gemacht wurden, der Veranstalter seine Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, die Mietsache durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wurde und daraus ein Schaden resultierte, der Veranstalter die Mietsache nicht sachgemäß nach Vorschrift behandelte oder der Veranstalter BestBinding nicht genug Zeit gewährt, um eventuelle Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen durchzuführen. Darüber hinaus wird keine Haftung übernommen, vor allem nicht für Mangelfolgeschäden. Falls eine Mietsache schuldhaft verspätet geliefert oder bereitgestellt wird, kann der Veranstalter Schadensersatz für die Beschaffung eines Ersatzes verlangen, jedoch nicht für entgangenen Gewinn. Keine Haftung übernimmt BestBinding für unvorhergesehene Ereignisse.
10. Ohne vorherige Zustimmung von BestBinding darf der Veranstalter keine Änderungen wie An- oder Einbauten an der Mietsache vornehmen und angebrachte Kennzeichnungen von BestBinding entfernen.
11. Bei Ablauf der Mietzeit verpflichtet sich der Veranstalter, die Mietsache in mangelfreiem Zustand an BestBinding zurückzugeben. Die Mietsache muss in einem Zustand sein, der dem Zustand bei Übergabe des Gerätes an den Veranstalter entspricht. BestBinding bestätigt den Eingang des Mietgegenstandes sofort.
12. Falls eine Mietsache nicht rechtzeitig zurückgegeben wird, verlängert sich die Mietzeit, bis die Rückgabe tatsächlich erfolgt. Das gilt auch für den Fall, dass die Mietsache in einem nicht vertragsgemäßen Zustand zurückgeliefert wird, der die Durchführung vertragswidrig unterlassener Temperaturen oder sonstiger Arbeiten erforderlich macht. BestBinding hat für die Zeit der verspäteten Rückgabe oder der erforderlichen Reparaturen den Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, die der Höhe des vereinbarten Mietzinses entspricht.
13. Der Veranstalter ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung zu schützen, bei Bedarf zu warten und zu pflegen, und notwendige Reparaturen auf seine Kosten sach- und fachgemäß durchzuführen zu lassen, um die Betriebsbereitschaft der Mietsache zu erhalten – unter Verwendung von Originalteilen oder von gleichwertigen Ersatzteilen, sofern BestBinding dem zugestimmt hat. Ersatzteile sind über BestBinding zu beziehen. Falls der Veranstalter die Ersatzteile schneller oder günstiger beschaffen kann, ist er berechtigt, die Ersatzteile selbst zu beschaffen.
14. Falls Reparaturen infolge von Abnutzung notwendig sind, gehen diese zu Lasten von BestBinding. BestBinding behält sich vor, erforderliche Reparaturen während der Mietzeit durchzuführen.
15. BestBinding ist jederzeit berechtigt, die Mietsache zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen. Der Veranstalter ist verpflichtet, diese Untersuchung in jeder Weise zu unterstützen.
16. Falls durch das Aufstellen der Mietsache Personen oder Sachen gefährdet werden, hat BestBinding das Recht, Anweisungen zu geben, um Gefahren zu vermeiden. Auch Dritte muss der Veranstalter auf eventuelle Gefahren hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, stellt er BestBinding aus allen sich ergebenden Schäden frei.
17. Wird vereinbart, dass BestBinding oder ein Beauftragter die Funktion der Mietsache bei einer Open Air Veranstaltung überwacht, kann BestBinding die Anlage außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen, falls durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder für anwesende Personen besteht. Ebenso kann die Anlage abgeschaltet oder abgebaut werden, falls sie durch Aufruhr gefährdet ist. Findet gemäß der vorstehenden Voraussetzungen eine Außer-Betrieb-Setzung der Anlage oder ein Abbau statt, berechtigt das den Veranstalter nicht, daraus Schadenansprüche an BestBinding herzuleiten.
18. Der Veranstalter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung, Verlust oder Beschädigung der Mietsache resultieren. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden (z.B. Unwetter, Hagel, Wasser, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus). Die Mietsache ist durch den Vermieter nicht versichert. BestBinding empfiehlt, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses zu versichern.
VIII. Events für Kinder und Jugendliche
1. Kinder oder Jugendliche sind von der Ankunft bis zur Abholung durch die Eltern als Veranstalter haftpflichtversichert. Auf Verlangen hat der Kunde gegenüber BestBinding einen Nachweis über die Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Kunde hat für Verluste oder Beschädigungen einzustehen, die er selbst oder seine Gäste verursacht haben. Es obliegt dem Kunden, die entsprechenden Versicherungen gegen alle Risiken abzuschließen.
2. Die Aufsichtspflicht liegt während der gesamten Veranstaltungen bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Erforderlichenfalls hat der Kunde, der selbst nicht anwesend ist, BestBinding Originalvollmachten zu überlassen, soweit dies der Vertragszweck verlangt.
3. Der Kunde weist alle Gäste und Besucher des Events in angemessener Form darauf hin, dass es sich bei dem Programm von BestBinding um ein Unterhaltungs- und Freizeitangebot für Kinder/Jugendliche handelt.